OGH 05.09.1978, 4Ob525/78
OGH 05.09.1978, 4Ob525/78
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0014112 | Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten erwirbt der Frachtführer erst dann, wenn der Empfänger das Gut und den Frachtbrief angenommen hat. Die bloße Annahme des Gutes ohne Frachtbrief läßt hingegen noch keine ( auch nur schlüssige ) Zahlungsverpflichtung des Empfängers entstehen. |
Normen | ABGB §1052 A HGB §435 |
RS0020062 | § 435 HGB begründet keine unmittelbare Zahlungspflicht des Empfängers; die Rechte des Frachtführers, dem eine Klage gegen den Empfänger auf Abnahme des Gutes und Erfüllung des Frachtvertrages verwehrt bleibt, beschränken sich vielmehr auf die Einrede der Zug - um Zug - Verpflichtung. |
Normen | HGB §435 HGB §436 |
RS0062693 | Die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag treffen auch dann den Absender, wenn sie - etwa infolge einer Verzögerung der Annahme durch den Empfänger - erst nach der Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung entstehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014112 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-74533