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OGH 05.09.1978, 4Ob525/78

OGH 05.09.1978, 4Ob525/78

Rechtssätze


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Normen
ABGB §863 B
HGB §346 C
HGB §435
HGB §436
RS0014112
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten erwirbt der Frachtführer erst dann, wenn der Empfänger das Gut und den Frachtbrief angenommen hat. Die bloße Annahme des Gutes ohne Frachtbrief läßt hingegen noch keine ( auch nur schlüssige ) Zahlungsverpflichtung des Empfängers entstehen.
Normen
ABGB §1052 A
HGB §435
RS0020062
§ 435 HGB begründet keine unmittelbare Zahlungspflicht des Empfängers; die Rechte des Frachtführers, dem eine Klage gegen den Empfänger auf Abnahme des Gutes und Erfüllung des Frachtvertrages verwehrt bleibt, beschränken sich vielmehr auf die Einrede der Zug - um Zug - Verpflichtung.
Normen
HGB §435
HGB §436
RS0062693
Die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag treffen auch dann den Absender, wenn sie - etwa infolge einer Verzögerung der Annahme durch den Empfänger - erst nach der Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung entstehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014112
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-74533