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OGH 06.03.1973, 4Ob511/73

OGH 06.03.1973, 4Ob511/73

Rechtssätze


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Normen
RS0018083
Hat sich der Käufer zur Tagung der gesamten, auch grundbücherlichen Kosten aus dem Kaufvertrag verpflichtet, so kann der Verkäufer nicht die Vertragsurkunde bis zur Abrechnung und Bezahlung der Kosten zurückbehalten, weil hier von einem zeitlichen Auseinanderfallen der beiderseitigen Leistungen ausgegangen werden kann (vgl SZ 42/162), weil Abrechnung der Kosten erst erfolgt, wenn die Tätigkeit als abgeschlossen betrachtet wird und die Auslagen, Gebühren usw bekannt sind.
Norm
RS0037974
Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer ein Rechtschutzinteresse an der Herausgabe der Vertragsurkunde. Dies auch dann, wenn noch Schwierigkeiten bei der Verbücherung des Vertrages erwartet werden müßten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018083
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-74519