OGH 03.04.1984, 4Ob504/83
OGH 03.04.1984, 4Ob504/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0013958 | Das Schweigen muss als Annahme und Zustimmung dort angenommen werden, wo der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen. |
Norm | HGB §163 |
RS0062139 | Auch die dem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber seinen Mitgesellschaftern obliegende Treuepflicht gibt dem sich benachteiligt fühlenden Kommanditisten nicht das Recht, das (vermeintlich) unrechte Tun des Geschäftsführers "zu ignorieren, solange er will" und seine Ansprüche "erst geltend zu machen, wenn er es will". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013958 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-74506