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OGH 03.04.1984, 4Ob504/83

OGH 03.04.1984, 4Ob504/83

Rechtssätze


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Normen
RS0013958
Das Schweigen muss als Annahme und Zustimmung dort angenommen werden, wo der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen.
Norm
HGB §163
RS0062139
Auch die dem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber seinen Mitgesellschaftern obliegende Treuepflicht gibt dem sich benachteiligt fühlenden Kommanditisten nicht das Recht, das (vermeintlich) unrechte Tun des Geschäftsführers "zu ignorieren, solange er will" und seine Ansprüche "erst geltend zu machen, wenn er es will".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013958
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-74506