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OGH 17.06.1980, 4Ob504/80

OGH 17.06.1980, 4Ob504/80

Rechtssätze


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Normen
RS0010472
Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206).
Normen
RS0032319
Zur Wirksamkeit eines Anerkenntnisses genügt, dass der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich den Bestand einer Forderung behauptet und dass der Schuldner die Zweifel an dem Bestand der Forderung durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich beseitigt. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist nur, dass die vollständige Verwirklichung des Tatbestandes des anerkannten Grundverhältnisses als möglich angesehen wurde, dass das Anerkenntnis ernstgemeinte Feststellung ist. Das Anerkenntnis wirkt dann konstitutiv, die anerkannte Forderung wird begründet, auch wenn sie bisher nicht bestanden hat. Der Anerkennende kann sein Anerkenntnis allenfalls wegen eines Irrtums anfechten, er kann aber nicht den Nachweis führen, dass die anerkannte Forderung nicht zu Recht bestehe.
Norm
RS0019343
Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, daß er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.
Norm
RS0019400
Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande.
Normen
ABGB §881 IA
ABGB §983
ABGB §1400 A
ABGB idF BGBl I 2010/28 §988
RS0017053
Zum Wesen des Kreditvertrages. Abgrenzung vom Darlehensvertrag, Darlehensvorvertrag und Anweisung. Zur Widerruflichkeit eines Kreditauftrages.
Norm
RS0032792
Wesentlich ist, dass das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag die Behauptung auch objektiv nicht begründet gewesen sein. Die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Verpflichtungsgrund ist dabei der Grund der behaupteten Schuld.
Norm
RS0019277
Die Übergabe des Kreditbetrages kann nicht nur an den Schuldner selbst, sondern auch mittelbar dadurch erfolgen, dass der Gläubiger die Kreditsumme nicht dem Schuldner, sondern vereinbarungsgemäß einem Dritten, etwa einem anderen Gläubiger übergibt.
Normen
RS0010471
Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwahrt er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld, dessen Eigentümer er wurde, verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen widersprechen, trifft eine Veruntreuung jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht.
Norm
RS0018774
Der unbestimmte Verzicht auf alle, dem Bürgen nach dem Gesetze zustehenden Einwendungen ist unwirksam.
Normen
RS0019071
Eine Darlehenszusage ist, wenn kein Kreditvertrag als Konsensualvertrag (SZ 35/125) geschlossen wurde, nur ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB.
Norm
RS0019298
Eine die Gültigkeit des Kreditvertrages in seiner Gesamtheit nicht mehr beeinflussende Frage ist die, ob der dem Kreditnehmer im Rahmen dieses Vertrages zugesicherte Kredit derart gewährt wurde, daß er über die Kreditvaluta willkürlich verfügen kann.
Norm
RS0019429
Der Krediteröffnungsvertrag bildet den Verpflichtungsgrund der in seinem Rahmen erfolgenden künftigen Kreditgewährungen (Kreditinanspruchnahmen), die zwar durch den Inhalt dieses Vertrages mitbestimmt werden, aber ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können.
Norm
RS0032183
Der erste Satz des § 1353 ABGB gilt auch für den Bürgen und Zahler. Der zweite Satz bezieht sich nur auf Vertragszinsen.
Normen
RS0010423
Im Zweifel wird anzunehmen sein, daß der Zinsenlauf schon mit der Übergabe der Kreditsumme an den Treuhänder beginnt, weil der Kreditgeber von da an nicht mehr in der Lage ist, über den Geldbetrag anderweitig zu verfügen und mit diesem zu arbeiten.
Norm
RS0032680
Die Erklärung, eine Bürgschaftsverpflichtung im Wege einer Bankgarantie regulieren (dh regeln) zu wollen, kann nicht als konstitutives Anerkenntnis einer Bürgschaftsverpflichtung angesehen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010472
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-74505