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ASoK 3, März 1998, Seite 92

Ehegattenmitarbeit - bürgerlich-rechtliche Abgrenzungsfragen

Die bürgerlich-rechtliche Rechtslage ist - wenngleich unter Vorbehalt gewisser Besonderheiten - für OGH und VwGH die maßgebliche Richtschnur

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch

Soweit Ehegatten gemeinschaftlich im Erwerb tätig sind, ist die Rechtsgrundlage dieser Mitarbeit zu prüfen. Als mögliche Rechtsgrundlagen kommen rein familienrechtliche Rechtsbeziehungen, Arbeitsverträge oder selbständige Erwerbsformen (insbesondere Gesellschaftsvertrag, freier Dienstvertrag) in Frage. Aus den Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete ergeben sich im Einzelfall überdies Abweichungen in der Auslegung, zumal sowohl in der BAO als auch im ASVG das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Sachverhaltsermittlung zu beachten ist.

Partnerschaftliches Ehemodell

Nach § 89 ABGB beruht das österreichische Ehemodell auf dem Partnerschaftsgedanken, der die Gleichberechtigung unter der in § 91 ABGB zugrundegelegten weitgehenden Freiheit einvernehmlicher Gestaltung beinhaltet. Grenzen der einvernehmlichen Gestaltung sind jedenfalls die wechselseitige Pflicht der Ehegatten zur Rücksichtnahme sowie das Kindeswohl - der § 91 ABGB ist insofern sehr allgemein gehalten.

Verhältnis von § 98 zu § 100 ABGB

Gemäß § 90 ABGB ist der Ehegatte zur Mitwirkung im Erwerb verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Für die Mitwirkung im Erwerb gebührt dem mitwirkenden Ehegatten...

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