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OGH 01.02.1977, 4Ob5/77

OGH 01.02.1977, 4Ob5/77

Rechtssätze


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Normen
RS0014461
Unterfertigung von Lohnabrechnungen mit dem Vermerk "Überstunden abgegolten, keine geleistet" durch den Arbeitnehmer nach Belehrung, dies sei nur eine bedeutungslose computertechnische Maßnahme - weder Willens- noch Wissenserklärung.
Norm
RS0028165
Der Arbeitnehmer ist im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub dann während der Kündigungsfrist anzutreten verpflichtet, wenn nicht Gründe Erholungsmöglichkeit oder sonstige wichtige Gründe, wie etwa die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder gesundheitlichen Gründe, dem entgegenstehen und einen Urlaubsverbrauch unzumutbar erscheinen lassen (hier:

Unzumutbarkeit mit Rücksicht auf schulpflichtige Kinder, in den Zeitraum fallende Feiertage, Jahreszeit - 04.12. - 15.01. - und Mangel an entsprechender Vorbereitungszeit).
Norm
RS0028214
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer den Urlaub zu dem ihm von diesem vorgeschlagenen Termin zu gewähren, wenn entweder betriebliche Erfordernisse überhaupt nicht entgegenstehen oder wenn ein zwischen solchen betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeit des Angestellten vorgenommener Interessenausgelich zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014461
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-74499