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Betriebsübung und neueintretende Mitarbeiter
• 1. Die durch eine betriebliche Übung bewirkte Bindung des Arbeitgebers gilt für neu eintretende Arbeitnehmer nur mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen, weil die neu Eintretenden davon ausgehen können und müssen, daß ihnen nur dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie allen anderen Arbeitnehmern. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der einzelne neu eintretende Arbeitnehmer zufällig von einer Beschränkung Kenntnis hat oder nicht.
• 2. Wenn über viele Jahre weder bei den Einstellungsgesprächen noch bei der Überweisung des Bilanzgeldes auf dessen wie immer geartete Abhängigkeit von Unternehmensertrag oder Wirtschaftslage hingewiesen wurde, kann auch nicht davon die Rede sein, daß nur einzelne neu eintretende Arbeitnehmer von der ursprünglichen Beschränkung der Bilanzgeldleistung nichts gewußt haben. Durch den mangelnden Vorbehalt über viele Jahre wird daher ein unbedingter Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf das in Rede stehende Bilanzgeld begründet. - (§ 863 ABGB)
( 8 Ob A 141/97 m)