OGH 29.11.1983, 4Ob46/83
OGH 29.11.1983, 4Ob46/83
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1489 IIA |
RS0034547 | Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren. |
Normen | |
RS0034335 | Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. |
Normen | |
RS0034965 | Eine in einem vorbereitenden Schriftsatz "erklärte" Klagsausdehnung wird erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung, aber nicht rückwirkend mit dem Einlangen desselben bei Gericht wirksam, auch wenn der Beklagte der Klagsausdehnung (hier durch Einlassen auf die Verhandlung über das erweiterte Begehren) zustimmt (unter Ablehnung von SZ 35/68 und 4 Ob 304/71 bei Verwertung von 6 Ob 118/60). |
Normen | |
RS0038322 | Für Ersatzansprüche nach dem DHG hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (Arb 8736, Arb 8008, Arb 7530 uva). |
Norm | |
RS0055011 | Die zu § 1489 ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des § 6 DHG anzuwenden. |
Norm | |
RS0055119 | Die Sechsmonatsfrist beginnt auch zu laufen, wenn Schädiger und Schaden, nicht aber dessen Höhe bekannt sind. |
Normen | |
RS0038150 | Wer auf Grund des Dienstvertrages die Tätigkeit eines Filialleiters übernahm, hat gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit an einem Schaden, der auf eine Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zurückgeht, zu beweisen, Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird dagegen nicht vermutet (SZ 43/80). |
Norm | |
RS0055025 | Die Frist des § 6 DHG ist eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist. |
Norm | |
RS0055111 | Gerichtliche Geltendmachung durch Aufrechnungseinrede im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO setzt eine Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll voraus. |
Normen | |
RS0037340 | Einredeweise Gegenforderungen werden erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam gerichtlich geltend gemacht. |
Normen | |
RS0037345 | Um zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden, muß die Aufrechnungseinrede in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhoben und in das Verhandlungsprotokoll gemäß § 208 Abs 1 ZPO aufgenommen werden (so schon ZAS 1976,53). |
Norm | |
RS0055135 | Die Sechsmonatsfrist beginnt nicht erst mit dem Einlangen von Rechnungen über die Schadensbehebung zu laufen, also von einem Ereignis, dessen Eintritt der schädigende Arbeitnehmer nicht beeinflussen konnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034547 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-74482