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OGH 29.11.1983, 4Ob46/83

OGH 29.11.1983, 4Ob46/83

Rechtssätze


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Normen
RS0037340
Einredeweise Gegenforderungen werden erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam gerichtlich geltend gemacht.
Normen
RS0037345
Um zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden, muß die Aufrechnungseinrede in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhoben und in das Verhandlungsprotokoll gemäß § 208 Abs 1 ZPO aufgenommen werden (so schon ZAS 1976,53).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037340
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-74482