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Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus
• 1. In der Person des Arbeitnehmers gelegene, die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG müssen nicht so gravierend sein, daß sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. Es reicht vielmehr aus, daß die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, daß sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte und adäquate Maßnahme erscheinen lassen.
• 2. Das wiederholte, ständige Zuspätkommen einer Arbeitnehmerin ist - ungeachtet der Tatsache, daß wiederholte, trotz Abmahnung gesetzte Verstöße gegen die Verpflichtung, die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten, grundsätzlich einen Entlassungsgrund bilden - kein völlig unbedeutender Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies insbesondere deshalb, weil sie gerade am Morgen sehr dringend gebraucht wurde. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG)
( 9 Ob A 272/97 h)