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ASoK 3, März 1998, Seite 88

Krankenversicherungsschutz für Studenten

(J. U.) - Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung besteht für Kinder und Enkelkinder von Pflichtversicherten über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn und solange sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft von Kindern verlängert sich nur dann, wenn sie ein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) betreiben, d. h, es gelten prinzipiell die gleichen Voraussetzungen wie bei der Familienbeihilfe.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (Erfolgsnachweis). Der Student hat grundsätzlich für jedes Semester eine Inskriptionsbestätigung an die zuständige Kasse zu schicken. Für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung. Über das 2. Studienjahr hinaus bis zur Beendigung des er...

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