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OGH 26.04.1983, 4Ob39/83

OGH 26.04.1983, 4Ob39/83

Rechtssätze


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Normen
RS0053080
Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.
Normen
RS0028414
Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz nach dem MuttSchG gilt nicht für solche Dienstverhältnisse, die mit Ablauf der Zeit enden, für die sie eingegangen worden sind.
Norm
RS0053078
Eine Verkürzung der im Lehrvertrag in Übereinstimmung mit der für den betreffenden Lehrberuf in der Berufsliste festgesetzten Lehrzeit vereinbarten Lehrzeit ist - von den Ausnahmefällen des § 13 Abs 1 BAG abgesehen - ebenso wie eine zum gleichen Ergebnis führende entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge unzulässig und daher unwirksam.
Normen
RS0036082
Verzeichnete Kosten für nicht bereits beigebrachte Gerichtskostenmarken sind nicht zuzusprechen.
Normen
BArbschlwEntschG 1957 idF BGBl 1975/219 §2 lith
BArbschlwEntschG §4 Abs1
RS0052174
Ein Lehrling erhält, wenn er wegen Schlechtwetter einen Arbeitsausfall erleidet, keine Schlechtwetterentschädigung, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß der Lehrling auch in einem solchen Fall ohnehin einen (unverkürzten) Anspruch auf Lehrlingsentschädigung hat.
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §10 Abs1 Z4
RS0064212
Soweit die Absicht der Kollektivvertragsparteien darauf gerichtet gewesen sein sollte, mit dieser Bestimmung eine Grundlage für eine Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge während der Wintermonate zu schaffen, steht eine solche Kollektivvertragsbestimmung mit der Gesetzeslage in Widerspruch und ist daher unwirksam.
Norm
RS0021497
Tritt im Winter infolge Schlechtwetters ein Arbeitsausfall bei Lehrlingen ein, bleibt der Anspruch des Lehrlings auf die Lehrlingsentschädigung für die Zeit des Arbeitsausfalles gemäß dem § 1155 ABGB aufrecht, weil das Unterbleiben der Arbeitsleistung durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, verhindert worden ist.
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §8 Z1 lita
RS0064137
Diese Bestimmung ist auf Lehrlinge schon mit Rücksicht auf deren Recht auf tatsächliche Beschäftigung und auf die Herausnahme der Lehrlinge vom Anwendungsbereich des BArbSchlwEntschG nicht anzuwenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053080
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-74415