OGH 12.06.1979, 4Ob38/79
OGH 12.06.1979, 4Ob38/79
Rechtssatz
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Norm | |
RS0027076 | Mitverschulden des Vorarbeiters, der als Parteiführer die Aufstellung eines Schalungstisches leitete, darin, daß er dem noch unerfahrenen, im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrling, als dieser erklärte, er könne den Splint allein herausziehen, keine entsprechend deutliche und entscheidende Weisung über das vorläufige Unterbleiben des Herausziehens des Splints persönlich erteilte und die genaue Abfolge der einzelnen Verrichtungen nicht festlegte (3 : 1 zu Lasten des Vorarbeiters). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027076 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-74404