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Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
• Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Ändert der Kläger, der eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension begehrt und während des laufenden Sozialgerichtsverfahrens das 55. (Frauen) bzw. das 57. (Männer) Lebensjahr erreicht, das Klagebegehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, so wird diese Klagsänderung in der Judikatur mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Bescheides für unzulässig erachtet. Proksch (ZAS 1997, 161) kritisiert diese Rechtsprechung, die für die Versicherten kaum mehr zumutbare Erschwernisse beim Zugang zu ihren Rechten zur Folge hat. Er schlägt deshalb eine Lösung für dieses Problem vor, die am Streitgegenstand ansetzt, indem dieser für das sozialgerichtliche Verfahren neu definiert und am Rechtsschutzziel orientiert wird. Die eigentliche Ursache für die von ihm aufgezeigten Probleme ortet Proksch allerdings in der Konstruktion der sukzessiven Kompetenz.