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OGH 10.12.1974, 4Ob348/74

OGH 10.12.1974, 4Ob348/74

Rechtssätze


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Norm
RS0043352
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
Norm
RS0077338
Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im II. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.
Normen
RS0077324
Das Veröffentlichungsbegehren kann infolge seiner Abhängigkeit von der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nicht selbständig in (Teilrechtskraft) Rechtskraft erwachsen.
Norm
RS0077294
Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 Abs 1 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe.
Norm
RS0077305
Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.
Norm
RS0079685
Kein Recht zu Urteilsveröffentlichung, wenn das Publikum von der unlauteren Wettbewerbshandlung keine Kenntnis erhalten hat.
Norm
RS0008956
Die Gerichte sind auch unter dem Gesichtspunkt der "Praxisnähe" keinesfalls berechtigt, den technischen Fortschritt zum Anlass zu nehmen, um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen und dabei Gedanken in das LGestz hineinzutragen, die bisher in ihm ( noch ) nicht enthalten sind. ( Kopierdienst )
Norm
RS0079784
Zur Urteilsveröffentlichung (vgl auch SZ 11/104, auch SZ 9/116).
Norm
RS0076845
Vervielfältigen umfaßt nicht nur die manuelle (etwa durch Handschrift, Abzeichnen, Abpausen, Malen und dergleichen vorgenommene), sondern auch mechanische, chemische oder photochemische Vervielfältigung durch Druck, Photographie, Festhalten auf einem Film usw.
Normen
RS0076570
Für die Haftung des Kopierunternehmers ist es ohne Bedeutung, ob ihm und seinem Personal eine entsprechende Kontrolle des Kopiergutes tatsächlich und rechtlich zumutbar oder möglich ist. Der gewerbsmäßige Vervielfältigungsunternehmer kann die gesetzliche Pflicht zur Wahrung der an dem Kopiergut allenfalls bestehenden Ausschließungsrechte Dritter nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen auf seine Kunden überwälzen.
Normen
RS0077332
Um "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen, ist es dem in seinen Urheberrechten Verletzten unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. § 85 Abs 1 UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen.
Normen
RS0077335
Die Tatsache des Bestehens einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt für sich allein keine Maßnahme nach § 85 Abs 1 UrhG.
Norm
RS0076557
Als freie Werknutzung ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen grundsätzlich nur "auf Bestellung" - also nicht im voraus "auf Lager" - und darüber hinaus bei entgeltlicher Vervielfältigung von Werken der Literatur oder der Tonkunst nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs 3 UrhG zulässig.
Norm
RS0076873
Das Herstellen von Photokopien, Xerokopien, Mikrokopien oder ähnlicher Vervielfältigungsstücke eines Sprachwerkes (§ 2 Z 1 UrhG) ist gemäß § 15 UrhG allein dem Urheber des Werkes vorbehalten.
Norm
RS0076522
Auch eine Vervielfältigung gegen Ersatz der reinen Herstellungskosten ist "entgeltlich" im Sinne des UrhG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043352
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-74340