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OGH: Vertrauensunwürdigkeit
• 1. Bei der Prüfung, ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, ist nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen.
• 2. Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem oder keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wenn jedoch das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers in keinem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht, ist kein so strenger Maßstab anzulegen.
• 3. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 VBG ausgesprochene Entlassung gilt nach § 30 Abs. 3 VBG als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund i. S. d. § 32 Abs. 2 VBG darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. - (§ 30 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 2 lit. b VBG)
„Am befand sich der Kläger im Krankenstand. Am Abend dieses Tages wollten zwei Kriminalbeamte, die im Zusammenhang mit einem Raubüberfall ermittelten, den gerade ‚etwas angeheitert', aber nicht stark betrunken das Haus [...] verlassenden Kläger kontrollieren. Der Kläger leistete den Beamten Widerstand. Die Aufforderung zur Ausweisleistung beantwortete er mi...