OGH 10.07.1984, 4Ob337/84
OGH 10.07.1984, 4Ob337/84
Rechtssätze
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Norm | UWG §1 D3a |
RS0078188 | Die Nachmachung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, ist nur dann nach dem UWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. |
Normen | |
RS0043530 | Ob eine Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. |
Normen | |
RS0076367 | Auf dem Gebiet der bildenden Kunst muss die schöpferische Gestaltung begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein; hier ist eine entsprechende Werkhöhe erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt. Zu den Werken der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) gehören unter diesen Voraussetzungen insbesondere auch solche, deren Ausdrucksmittel die Graphik ist. (Eintausend Schilling - Banknote). |
Normen | |
RS0076695 | Schutzunfähig ist die künstlerische Form als solche, der Stil, die Manier oder die Technik (Werbekatalog). |
Norm | |
RS0076633 | Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. - "Mart Stam-Stuhl". |
Norm | |
RS0076654 | Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht. - "Mart Stam-Stuhl". |
Norm | |
RS0076575 | Der Werkbegriff ist zweckneutral. (- "Mart Stam-Stuhl") |
Normen | |
RS0076423 | Gemäß § 3 Abs 1 UrhG gehören zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes auch Werke des Kunstgewerbes. Durch die damit erfolgte Einbeziehung der Werke der angewandten Kunst hat der Kunstschutz (Urheberrechtsschutz) ein breites Anwendungsfeld gewonnen. Die Bestimmung eines Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche (und hier wieder als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse) ist damit für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Die Zweckbestimmung kann sich somit ohne Gefährdung des Urheberrechtsschutzes im Gebrauchszweck erschöpfen. - "Mart Stam-Stuhl". |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078156 | Sittenwidrig, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht bloß als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern einem Erzeugnis die Gestaltungsform des fremden Erzeugnisses gibt und dadurch in den beteiligten Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. |
Normen | |
RS0077656 | Unterschied zwischen Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht. Nur der Inhaber eines Werknutzungsrechts hat im Rahmen des mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrages das Recht, im eigenen Namen Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078169 | Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist, weil es dann keines Rückgriffes auf § 1 UWG bedürfte. Eine bloße Eignung der Ware, Herkunftsvorstellungen zu erwecken, reicht also nicht aus, solange sie nicht in den Verkehr gebracht wurde. - "Thonet-Sessel" |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078297 | Entscheidend für die Frage, ob die Nachahmung sittenwidrig ist, ist bewusste Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung. |
Normen | |
RS0076252 | Der künstlerische Wert einer Schöpfung ist für die Frage ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ohne Bedeutung. |
Normen | |
RS0076468 | Im Plagiatstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078414 | Die Nachahmung ungeschützter Muster ist sittenwidrig, wenn die Muster des Konkurrenten nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen dienen, sondern in allen Einzelheiten nachgeahmt werden, obwohl gerade bei derartigen Mustern eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung steht. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078361 | Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des § 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht, sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden. |
Norm | |
RS0076338 | Zum Begriff der eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078227 | Voraussetzung der Sittenwidrigkeit der Nachahmung ist, daß eine bewußte Nachahmung erfolgt, dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. - "Thonet-Sessel". |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078578 | Auch der Händler, der von einem anderen in sittenwidriger sklavischer Nachahmung hergestellte Waren trotz Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Erzeugers weiter bezieht und in seinem Unternehmen absetzt, verstößt gegen die guten Sitten (so schon ÖBl 1962,69); außer er hat die Waren zunächst gutgläubig erworben (so schon ÖBl 1961,46). |
Normen | |
RS0042053 | Die Verletzung des Novenverbotes kann mit Rekurs angefochten werden (entgegen 2 Ob 155/53, JBl 1954,19). |
Normen | RBÜ allg WUA allg WUA ArtXVII Z1 |
RS0073450 | Bei Staaten, die sowohl Vertragsstaaten des WUA Genfer Fassung als auch der Berner Übereinkunft sind, geht der durch das RBÜ BrF gewährte Schutz vor. Das gegenseitige Verhältnis dieser beiden internationalen Übereinkommen ergibt sich aus Art XVII Z 1 WUA GF "Mart Stam-Stuhl". |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078390 | Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bereits bekanntes Produkt - mag es das Publikum auch keinem bestimmten Betrieb zuordnen - in einer Weise nachahmt, daß der Kaufinteressent zur Annahme gelangen kann, es handle sich bei dem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte Erzeugnis, welches seinen Vorstellungen und Ansprüchen entsprochen hatte. - "Thonet-Sessel" |
Normen | |
RS0070569 | Die Rechtsansicht, auf industrielle Erzeugnisse seien ausschließlich die Bestimmungen des gegenüber dem Urheberrechtsgesetz als Spezialgesetz zu wertenden Musterschutzgesetzes anzuwenden, trifft nicht zu. Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. |
Normen | |
RS0070554 | Für Werke des Kunstgewerbes, die die nach § 1 Abs 1 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Werkhöhe (Individualität) aufweisen, kann neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Ebenso können an ein und demselben Gebrauchsgegenstand Kunstschutz (Urheberrechtsschutz) und Patentschutz nebeneinander bestehen. - "Mart Stam-Stuhl" |
Normen | |
RS0076322 | Zum Begriff der eigentümlichen geistigen Schöpfung bei kunstgewerblichen Erzeugnissen. |
Normen | RBÜ BrF Art4 Abs1 RBÜ BrF Art5 |
RS0073466 | Art 4 Abs 1 und Abs 5 RBÜ BrF gewähren den einem Verbandsland angehörigen Urhebern die gleichen Rechte wie einem inländischen Urheber (Grundsatz der Inländerbehandlung, vgl auch ÖBl 1981,137). - "Mart Stam-Stuhl". |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078587 | Die Annahme sittenwidriger Nachahmung eines fremden Erzeugnisses setzt in subjektiver Hinsicht voraus, daß der Nachahmer diejenigen Umstände kennt, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen (so bereits ÖBl 1981,98), oder sich dieser Kenntnis bewußt verschließt. |
Norm | |
RS0076564 | Die Wahl der kubischen Form allein reicht für die Anerkennung als Kunstwerk nicht aus. Die geometrische Form an sich ist nämlich Gemeingut. - "Mart Stam-Stuhl" |
Norm | |
RS0076879 | Für die Beurteilung, ob ein Werk im Sinne des UrhG vorliegt, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkte seiner Schöpfung an; die Entwicklung, die sich seither vollzogen hat, ist hiefür nicht zu berücksichtigen, da sonst der Schutz gerade bei solchen Schöpfungen binnen kurzer Zeit wegfiele, die wegen ihrer besonders auffälligen künstlerischen Eigenart zur Schaffung einer Fülle ähnlicher Erzeugnisse angeregt haben. Für die Frage, ob ein neues Erzeugnis eine (verbotene) Nachbildung jenes Werkes der angewandten Kunst darstellt, kann aber diese Entwicklung sehr wohl von Bedeutung sein. - "Mart Stam-Stuhl" |
Normen | RBÜ Brf Art20 WUA (Genfer Fassung) ArtXVII |
RS0073472 | Das WUA berührt gemäß seinem Art XVII Z 1 (samt Zusatzerklärung) nicht die Bestimmungen der RBÜ: "Verbandseigene" Werke der RBÜ werden in den Verbandsländern der RBÜ, die gleichzeitig Vertragsstaaten des WUA sind, ausschließlich nach der RBÜ geschützt. |
Norm | |
RS0076624 | Die zum allgemeinen Stilelement gewordene technische Konzeption des hinterbeinlosen kubischen Stahlrohrstuhls kann für sich allein keinen Urheberrechtsschutz genießen. - "Mart Stam-Stuhl" |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078562 | Die an und für sich nicht wettbewerbswidrige Ausnützung fremder Arbeit wird unlauter, wenn ohne zwingenden Grund einer Sitzbank die Gestaltungsform und Bezeichnung eines Modells eines Mitwerbers gegeben wird, dessen Kataloge im Geschäft aufgelegt werden, wobei die vorhandenen Abweichungen in den Maßen dem durchschnittlichen Kunden ohne Vergleich beider Erzeugnisse nicht ins Auge fallen konnten. |
Normen | |
RS0076840 | Nicht entscheidend ist für die internationalrechtliche Beurteilung des Urheberrechtschutzes der als Anknüpfungspunkt herangezogene Sitz der werknutzungsberechtigten (klagenden) Partei (bei Gleichstellung mit Inländern nach der RBÜ oder dem WUA). - "Mart Stam-Stuhl". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078188 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-74318