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OGH 30.10.1973, 4Ob333/73

OGH 30.10.1973, 4Ob333/73

Rechtssätze


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Normen
RS0005711
Der Vollzug der einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichts vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller trotz Bescheinigung seines Anspruchs abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in einem solchen Fall die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt.
Normen
RS0005595
Auferlegung einer Kaution auch bei voller Anspruchsbescheinigung, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners bedeutet (so schon EvBl 1948/490).
Normen
RS0005834
Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des § 396 EO wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396 EO in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
Normen
RS0005878
Der Ausschluss von der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung durch einen ungesetzlichen Vorgang kann nicht dem Ausschluss von einer Verhandlung gleichgestellt werden, weil die Möglichkeit, über den Widerspruch zu verhandeln, nicht dadurch beseitigt wird, dass infolge eines ungesetzlichen Vorganges die aufgetragene Äußerung innerhalb der Äußerungsfrist nicht erstattet werden konnte.

RS U OGH 1973/10/30 4 Ob 333/73 RZ 1974/97 S 174 = ÖBl 1974,63 Kallinger
Normen
RS0079347
Verbot der Benützung des Familiennamens des Beklagten als Firmenschlagwort ohne Zusatz des gleich groß gedruckten Vornamens zur Vermeidung von Verwechslungen mit der prioritätsälteren, einen gleichlautenden Familiennamen enthaltenden Firma des Klägers (Kallinger).
Normen
RS0079222
Die Aufnahme des Rechtsgrundes in den Spruch der einstweiligen Verfügung, die einen Unterlassungsanspruch sichert, ist an sich nicht notwendig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005711
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-74311