OGH 02.06.1981, 4Ob332/81
OGH 02.06.1981, 4Ob332/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0004695 | |
Normen | |
RS0005792 | Da die ordentliche Gerichtsbarkeit zur Durchführung des streitigen Prozeßverfahrens, des Außerstreit-, Exekution-, Konkurs- und Ausgleichsverfahren berufen ist, vermögen nachträgliche Bestimmungen, die nur die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Verfahrensart ändern, die Fortführung des bisherigen Verfahrens beim angerufenen Gericht nicht zu hindern (Rechtsänderung im Rechtsmittel-Verfahren; hier § 382 Z 8 EO BGBl 1975/412). |
Norm | UWG aF §25 Abs4 |
RS0079936 | Die Urteilsveröffentlichung muß innerhalb der im Urteil ausgesprochenen Frist vollzogen sein. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Anspruch erloschen (so schon ZBl 1933/11). |
Norm | UWG aF §25 Abs4 |
RS0079929 | Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0004695 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-74308