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OGH 02.06.1981, 4Ob332/81

OGH 02.06.1981, 4Ob332/81

Rechtssätze


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Normen
RS0004695
Zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß § 25 UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des § 353 EO zu erwirkenden Exekutionstitels.
Normen
RS0005792
Da die ordentliche Gerichtsbarkeit zur Durchführung des streitigen Prozeßverfahrens, des Außerstreit-, Exekution-, Konkurs- und Ausgleichsverfahren berufen ist, vermögen nachträgliche Bestimmungen, die nur die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Verfahrensart ändern, die Fortführung des bisherigen Verfahrens beim angerufenen Gericht nicht zu hindern (Rechtsänderung im Rechtsmittel-Verfahren; hier § 382 Z 8 EO BGBl 1975/412).
Norm
UWG aF §25 Abs4
RS0079936
Die Urteilsveröffentlichung muß innerhalb der im Urteil ausgesprochenen Frist vollzogen sein. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Anspruch erloschen (so schon ZBl 1933/11).
Norm
UWG aF §25 Abs4
RS0079929
Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0004695
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-74308