OGH 02.06.1981, 4Ob332/81
OGH 02.06.1981, 4Ob332/81
Rechtssätze
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Norm | UWG aF §25 Abs4 |
RS0079929 | Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden. |
Norm | UWG aF §25 Abs4 |
RS0079936 | Die Urteilsveröffentlichung muß innerhalb der im Urteil ausgesprochenen Frist vollzogen sein. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Anspruch erloschen (so schon ZBl 1933/11). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079929 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-74308