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OGH 02.06.1981, 4Ob332/81

OGH 02.06.1981, 4Ob332/81

Rechtssätze


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Norm
UWG aF §25 Abs4
RS0079929
Der Veröffentlichung, zu der die obsiegende Partei gemäß § 25 Abs 4 UWG ermächtigt wird, ist die letzte - in Rechtskraft erwachsene - Fassung des Urteilsspruches zugrundezulegen; Änderungen, die der Urteilsspruch (einschließlich des "Urteilskopfes" hier: Bezeichnung einer Partei) im Instanzenweg (zB auch durch sogenannte Maßgabebestätigungen) erfahren hat, müssen bei der öffentlichen Bekanntgabe des Entscheidungsinhaltes berücksichtigt werden.
Norm
UWG aF §25 Abs4
RS0079936
Die Urteilsveröffentlichung muß innerhalb der im Urteil ausgesprochenen Frist vollzogen sein. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Anspruch erloschen (so schon ZBl 1933/11).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079929
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-74308