OGH 17.04.1984, 4Ob331/83
OGH 17.04.1984, 4Ob331/83
Rechtssatz
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Norm | |
RS0079637 | Bezieht sich der Spruch auf eine Beilage, ohne die sein Inhalt nicht oder nur schon verständlich wäre, dann wird sich die Veröffentlichungsbefugnis regelmäßig auch auf diese Beilage zu erstrecken haben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079637 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-74305