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OGH 17.04.1984, 4Ob331/83

OGH 17.04.1984, 4Ob331/83

Rechtssatz


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Norm
RS0079637
Bezieht sich der Spruch auf eine Beilage, ohne die sein Inhalt nicht oder nur schon verständlich wäre, dann wird sich die Veröffentlichungsbefugnis regelmäßig auch auf diese Beilage zu erstrecken haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079637
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-74305