OGH 27.04.1976, 4Ob320/76
OGH 27.04.1976, 4Ob320/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0002192 | Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden. |
Normen | |
RS0079587 | Der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG setzt kein Verschulden des Beklagten voraus. Es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des Klägers zu schädigen. |
Normen | |
RS0079194 | Die Behauptung, jemand verletze ein Patent, ist eine Tatsachenbehauptung, deren Unterlassung gemäß § 7 UWG verlangt werden kann. |
Norm | |
RS0071494 | Erst ab Bekanntmachung der Patentmeldung besteht die Möglichkeit dieses zu verletzen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002192 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-74287