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OGH 27.04.1976, 4Ob320/76

OGH 27.04.1976, 4Ob320/76

Rechtssätze


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Normen
RS0002192
Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden.
Normen
RS0079587
Der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG setzt kein Verschulden des Beklagten voraus. Es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des Klägers zu schädigen.
Normen
RS0079194
Die Behauptung, jemand verletze ein Patent, ist eine Tatsachenbehauptung, deren Unterlassung gemäß § 7 UWG verlangt werden kann.
Norm
RS0071494
Erst ab Bekanntmachung der Patentmeldung besteht die Möglichkeit dieses zu verletzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002192
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-74287