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OGH 17.02.1953, 4Ob32/53

OGH 17.02.1953, 4Ob32/53

Rechtssätze


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Normen
ArbVG §120
BRG §13
RS0051273
Führt der Erwerber eines Unternehmens den Betrieb weiter, so bleiben auch die Betriebsräte im Amte, wenn sich ihr Verhältnis zum Betrieb nicht ändert, mag auch privatrechtlich gesehen, ein neues Dienstverhältnis begründet worden sein.
Norm
BRG §2 Abs1
RS0052645
Zur Betriebseigenschaft von Baustellen. Baustellen, die nicht bedarfsweise mit Personal und Maschinen von einer Zentralstelle, sei es der Geschäftszentrale, sei es einer Bauleitung, die einen größeren Bezirk umfaßt, dotiert werden, sondern betrieblich selbständig sind und bald da, bald dort als Ganzes tätig sind, sind "Betriebe".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0051273
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-74282