OGH 24.03.1981, 4Ob28/81
OGH 24.03.1981, 4Ob28/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0046457 | Wenn auch nach dem Spruch 47 neu im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht die Normen über die Zuständigkeit und nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Betracht kommen, ist doch im Verhältnis dieser beiden Gerichtstypen zueinander § 45 JN unanwendbar, denn wenn auch zwischen den genannten Gerichten die Grenze durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit gezogen ist, so handelt es sich dabei um eine unheilbare Unzuständigkeit. |
Norm | ArbGerG §1 IFc |
RS0050749 | Nicht der Rechtsgrund des Anspruches, sondern die Natur seiner Entstehung ist maßgebend; hat daher eine Forderung ihren Ursprung in einem Arbeitsverhältnis, so ist zB ein späterer Vergleich oder ein Anerkenntnis ohne Einfluß auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis muß eine innere Beziehung bestehen, ohne daß es freilich darauf ankommt, ob der Zusammenhang unmittelbar oder bloß mittelbar ist (EvBl 1957/285). |
Norm | ArbGerG §1 Abs1 Z2 IJ |
RS0050788 | Mittelbar mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Schädigung, bei einem Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB, wenn beide Parteien im selben Betrieb tätig sind und sich die kreditschädigenden Äußerungen darauf beziehen. |
Norm | ArbGerG §1 Abs1 Z2 IFc |
RS0050717 | Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist auch dann gegeben, wenn die unerlaubte Handlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt wurde, sofern nur der innere Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046457 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-74222