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OGH: Kollektivvertragszugehörigkeit
• § 2 Abs. 13 GewO ist als besonderer Fall der Kollektivvertragszugehörigkeit zu verstehen. Betreibt daher ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs. 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln. - (§ 2 Abs. 13 GewO, § 9 ArbVG)
„Gemäß § 2 Abs. 13 Satz 2 GewO haben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausüben, auch auf Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Die Gesetzesmaterialien zur Gewerberechtsnovelle 1988 (RV 341 BlgNR 17. GP, 32) führen zur neugeschaffenen Bestimmung des § 2 (damals) Abs. 11 GewO aus, die neu eingeführten Regelungen sollten sowohl der effektiveren Bekämpfung der unbefugten Gewerbeausübung als auch dem Konsumentenschutz dienen.
[...] Nach ihrem Regelungsgehalt muß die Neuregelung in der GewO aber wohl als weiterer Tatbestand und besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 8 ArbVG) verstanden w...