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OGH 11.06.1968, 4Ob25/68

OGH 11.06.1968, 4Ob25/68

Rechtssätze


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Normen
RS0036801
Ein Unterbrechungsantrag ist auch im Revisionsverfahren zulässig.
Norm
RS0030737
Von einer entschuldbaren Fehlleistung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Verschulden durch das Strafgericht rechtskräftig festgestellt wurde (so auch schon Arb 7158, 7097).
Norm
RS0025772
Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers durch den Nichtabschluß einer zumutbaren Kaskoversicherung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen (hier: Langholzfuhre im Winter auf einer Gebirgsstraße).
Normen
RS0016097
Daß der Dienstgeber den Dienstnehmer, der ihm einen Schaden zugefügt hat, weiterbeschäftigt und mit der Geltendmachung seiner Ansprüche einige Zeit - zB bis zum Abschluß eines Strafverfahrens - zuwartet, muß keineswegs zwingend darauf hindeuten, daß der Dienstgeber auf Schadenersatz verzichtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036801
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-74197