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OGH: Entlassungsgrund Vertrauensunwürdigkeit
• 1. Erscheint ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung im Durchschnitt einmal im Monat in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Zustand zum Dienst, so stellt dies grundsätzlich einen fortgesetzten Entlassungsgrund dar. Spricht der Arbeitgeber für solche fortgesetzten Entlassungsgründe nicht sofort nach einer Begehungshandlung die Entlassung aus, verliert er wohl hinsichtlich dieses Vorfalls das Entlassungsrecht, nicht aber auch hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art.
• 2. Fordert der Arbeitgeber den alkoholisiert erschienenen Arbeitnehmer schon vor Dienstantritt auf, einen Urlaubstag zu nehmen, und kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nach, so fehlt es an einem konkreten Anlaß, den Arbeitnehmer wegen Dienstantritts in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als vertrauensunwürdig zu entlassen. - (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 33/97 m)