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ASoK 1, Jänner 1998, Seite 35

Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbots durch Kollektivvertrag

Dr. Christoph Klein

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen während der Nacht (= mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden, in denen jedenfalls die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr liegt) ist durch das Frauennachtarbeitsgesetz grundsätzlich verboten. Selbstverständlich S. 036kennt das Frauennachtarbeitsgesetz aber für zahlreiche Tätigkeiten gänzliche oder teilweise Ausnahmen von diesem Nachtarbeitsverbot.

Europarechtlich gilt die einseitige Beschränkung von Nachtarbeit von Frauen als geschlechterdiskriminierend; Österreich ist durch den Beitrittsvertrag verpflichtet, bis spätestens 2001 eine Regelung der Nachtarbeit herbeizuführen. Eine solche Regelung - Zulassung der Nachtarbeit unterschiedslos für beide Geschlechter (Ausnahme: Mutterschutz) und Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der langfristig negativen gesundheitlichen Auswirkungen der Nachtarbeit, ebenfalls für beide Geschlechter - wird von der Bundesregierung seit einiger Zeit angestrebt und hat auch schon in konkreten Gesetzesentwürfen Niederschlag gefunden, konnte aber wegen unvereinbarer Auffassungen der Sozialpartner über das Ausmaß der Kompensationsmaßnahmen bislang nicht finalisiert werden.

Als Zwischenschritt zu einer umfassenden und von ge...

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