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ASoK 1, Jänner 1998, Seite 32

Das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997

Dr. Christoph Klein

Im folgenden wird die Beschreibung der wesentlichen Inhalte des ASRÄG 1997 - die im letzten Heft (ASoK 1997, 402 ff.) begonnen wurde - fortgesetzt und abgeschlossen.

Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung

Um der zunehmenden Tendenz zu begegnen, Einkommen aus nicht sozialversicherten Erwerbsformen zu beziehen, und damit die Finanzierung der Sozialversicherung langfristig zu sichern, wird Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder eines angemeldeten Gewerbes abgewickelt wird („Scheinselbständigkeit" oder auch „neue Selbständigkeit"), im Rahmen des GSVG pflichtversichert. Die Versicherungsgrenze liegt bei 88.800 S jährlich. Bei geringerem Einkommen oder wenn sich noch nicht abschätzen läßt, ob die genannte Grenze überschritten wird, besteht die Möglichkeit, sich auf einer (vorläufigen) Beitragsgrundlage von 7.400 S monatlich krankenzuversichern. Abgesehen davon besteht - anders als bei den Gewerbetreibenden - keine Mindestbeitragsgrundlage, also keine Versicherungs- und Beitragspflicht unterhalb der erwähnten Einkommensgrenze. Diesen Vorteil werden die neuen Selbständigen allerdings mit höheren Beitragssätzen in der Pens...

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