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Urlaubsablöse für Vorstandsmitglieder
(F. M.) - Gemäß § 7 UrlG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, rechtsunwirksam. Fraglich ist, ob diese Bestimmungen auch für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft gelten. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt das Urlaubsgesetz für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft aber nicht Arbeitnehmer ( Arb. 9.371; Arb. 10.406).
Einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft steht daher Urlaub nicht von Gesetzes wegen, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu. Dementsprechend ist auch der Urlaubsanspruch zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft, letztere vertreten durch den Aufsichtsrat, frei gestaltbar. Selbst wenn daher in einem Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes global auf die Geltung des Urlaubsgesetzes verwiesen wird, kann im Einzelfall einvernehmlich davon wieder Abstand genommen werden. Das Ablöseverbot des Urlaubsgesetzes gilt für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft daher nicht von Gesetzes wegen und kann im An...