OGH 18.12.1979, 4Ob19/79
OGH 18.12.1979, 4Ob19/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0025205 | Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG umfasst nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. |
Normen | |
RS0021211 | Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten. |
Normen | |
RS0039111 | Zulässige Feststellungsklage eines Angestellten, daß seine Versetzung in eine andere Abteilung des Unternehmens vertragswidrig und rechtsunwirksam sei. |
Normen | |
RS0021381 | Soweit eine Außendienstzulage über einen bloßen Spesenersatz hinausgeht, also Entgeltcharakter hat, bedarf ein Wechsel des Arbeitsplatzes mit dem der Verlust einer solchen Zulage verbunden ist, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. |
Normen | |
RS0021266 | Hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner fachlichen und verwaltungsmäßigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch diese Tätigkeit als Geschäftsführer nach den Weisungen des Arbeitgebers in einem von diesem als "verlängerten Arm" eingerichteten Rechtsträger auszuüben, übt er auch diese Tätigkeit als Arbeitnehmer des Arbeitgebers aus. |
Norm | BRG §14 Abs1 Z6 |
RS0052717 | Diese Gesetzesstelle ist auch bei einer bloßen Verschlechterung der Lohnbedingungen anzuwenden (hier: Entfall von Zulagen, die einen Teil des Entgeltes bilden). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0025205 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-74113