Suchen Kontrast Hilfe
OGH 23.06.1981, 4Ob18/81

OGH 23.06.1981, 4Ob18/81

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0021543
Die anzurechnende Ersparnis oder den anrechnungspflichtigen Erwerb muß der Dienstgeber behaupten und beweisen (Arb 7452, JBl 1959,156).
Normen
ABGB §1155
SchSpG §40 Abs2
SchSpG §42
RS0021583
Wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen. Dieser Fall ist vielmehr § 1155 ABGB zu unterstellen. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar war, dass der Arbeitgeber seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird, ja eine Dienstleistung geradezu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte (hier: Solotänzer).
Norm
RS0021532
Der Dienstnehmer muss sich nur für den Zeitabschnitt, in welchem er anderweitig etwas verdient hat, diesen Verdienst anrechnen lassen. Hat der Dienstnehmer eine Zeitlang nichts verdient, im zweiten Zeitabschnitt aber mehr verdient, als er beim Dienstgeber bekommen hätte, muss er sich diesen Überschuss daher nicht anrechnen lassen.
Normen
RS0014733
Beschränkungen der Vertretungsmacht von Organen der öffentlichen Hand müssen nicht nur durch Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht sein, sondern es muß sich um völlig eindeutige Anordnungen handeln, welche keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen ( Gegenzeichnungsvorschrift für Bühnendienstverträge gem Erl MMUK 1971).
Normen
ABGB §1155
SchSpG §40 Abs2
SchSpG §42
RS0021605
Nach §§ 40 Abs 2, und 42 SchSpG steht dem Dienstnehmer das Entgelt bis zu drei Monaten ohne Abzug zu, während nach § 1155 ABGB die Anrechnung den gesamten Zeitraum umfaßt.
Normen
RS0021371
Zuspruch von Bruttobezügen statt Nettobezügen kein aliud sondern minus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021543
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-74094