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OGH 16.10.1979, 4Ob17/79

OGH 16.10.1979, 4Ob17/79

Rechtssätze


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Normen
RS0014539
Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Eine solche Bindung muss dann insbesondere auch gegenüber jenen Arbeitnehmern angenommen werden, die erst später eingestellt werden; auch sie akzeptieren durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse und können daher mit Grund davon ausgehen, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie alle anderen vergleichbaren Arbeitskollegen auch ihnen zukommen werden.
Norm
MuttSchG §15
RS0070748
Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.
Normen
ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
MuttSchG §5
RS0021616
Flugbegünstigung für Dienstnehmer der Austrian Airlines sind (während der Dauer des Karenzurlaubes ruhender) Entgeltbestandteil.
Norm
RS0014491
Für das Vorliegen einer allgemein verbindlichen betrieblichen Übung ist nicht wesentlich, ob alle durch diese begünstigten Dienstnehmer die Begünstigung beanspruchten, sondern ob jenen Dienstnehmern, die darum ansuchten, sie auch tatsächlich gewährt wurden, sodaß der sich auf die jahrelange betriebliche Übung berufende Dienstnehmer - selbst wenn er noch nie davon Gebrauch machte - damit rechnen konnte, in der gleichen Situation die Begünstigung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Kollegen zu erhalten.
Normen
KollV für die Handelsangestellten allg
MuttSchG idF BGBl 1960/240 §15
RS0064774
Da aus dem KollV der Handelsangestellten Österreichs eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung nicht zu entnehmen ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, daß Karenzurlaub den Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe entsprechend vermindert.
Normen
KollV für das Bordpersonal der AUA §10
MuttSchG §15
RS0063832
Mangels ausdrücklicher günstiger Regelung ruhen während des Mutterschutz - Karenzurlaubes die Sonderzahlungen.
Normen
RS0028321
Tritt der Dienstnehmer zu einem Zeitpunkt in das Dienstverhältnis ein, in welchem die anderen Angestellten schon seit mehreren Jahren alljährlich im Frühjahr eine Gratifikation für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr erhalten hatten, hat er mangels einer abweichenden Vereinbarung nur dann einen Anspruch auf die jährliche Gratifikation, wenn und soweit ein solcher Anspruch entweder den anderen Dienstnehmern der Beklagten schon damals zugestanden war, oder überhaupt erst in der Folgezeit - etwa durch Unterlassen eines bis dahin regelmäßig gemachten Freiwilligkeitsvorbehaltes - begründet wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014539
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-74083