OGH 15.01.1985, 4Ob152/83
OGH 15.01.1985, 4Ob152/83
Rechtssätze
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Normen | KO §113 IO §110 |
RS0065967 | Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen. |
Normen | KO §7 ZPO §163 |
RS0036977 | Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muss sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO geltend machen will (EvBl 1971/59). Wegen aller anderen Berufungsgründe kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Berufungsfrist eine neuerliche Berufung erheben. |
Norm | KO §7 |
RS0064046 | Der Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO hat nur deklarative Wirkung. |
Normen | |
RS0037905 | Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151). Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei das Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (1 Ob 243/61). |
Normen | |
RS0037838 | Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat. |
Norm | |
RS0045886 | Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (Übereinstimmend mit Klang - Gschnitzer, Kommentar 2. Auflage IV,183). |
Norm | ABGB §879 BI |
RS0022884 | Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde. |
Normen | |
RS0037193 | Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter). |
Normen | |
RS0035447 | Die Kommanditgesellschaft und der mit ihr gemeinsam geklagte, persönlich haftende Gesellschafter bilden im Passivprozeß - sofern sich anderes nicht aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ergibt - grundsätzlich keine einheitliche Streitpartei. |
Norm | |
RS0085689 | Ob der Arbeitnehmer durch einen gesetzwidrigen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in seinen Ansprüchen verkürzt worden ist, kann immer nur auf der Grundlage des vereinbarten Arbeitsentgelts beurteilt werden. |
Norm | |
RS0083890 | Rechtliche Wirkungslosigkeit der Vereinbarung, daß der Dienstnehmer Beiträge zur SV zu zahlen habe, die nach dem Gesetz vom Dienstgeber zu tragen sind. |
Norm | |
RS0085691 | Eine Umgehung des § 539 ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet; nimmt dieser das Angebot an, dann hat er Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts (abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer) und auf Entrichtung der anderen Beitragshälfte durch den Arbeitgeber. |
Norm | ABGB §879 BI |
RS0016539 | 1.) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 879 Abs. 1 ABGB. liegt dann vor, wenn etwas offenbar geradezu widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetzwidrig aber grob rechtswidrig ist (vgl Klang Komm 2, zu § 879 ABGB, S 181). 2.) Der Rechtssatz, auf die Ungültigkeit eines verbotenen Geschäftes können sich grundsätzlich nur der durch die Verbotsnorm Geschützte berufen, hat nur dann Geltung, wenn die Ungültigkeit die Folge eines Verbotes mit Schutzzweck ist (vgl Klang Komm 2, zu § 878 ABGB, S 171 f, bei Anm 102). |
Normen | ArbGerG §1 ID KO §111 KO §113 |
RS0050576 | Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Feststellung des Ranges einer vor Konkurseröffnung vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Forderung. |
Normen | |
RS0041775 | Gemäß Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der ZPNov 1983 ist die die Revisionsfrist (§ 505 Abs 1 ZPO) betreffende Bestimmung des Art IV Z 98 der Novelle dann anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem gefällt wurde. Das Klammerzitat des § 416 Abs 2 ZPO ist in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß die Abgabe der Entscheidung in schriftlicher Abfassung an die Geschäftsabteilung nur für die Beurteilung der Frage maßgebend ist, ob eine bis gefällte Entscheidung infolge Bindung des Gerichtes überhaupt wirksam geworden ist. |
Normen | |
RS0016834 | In einer Zinsenvereinbarung betreffend den Passivsaldo eines angestellten Vertreters derart, daß für alle S 10.000,-- übersteigenden Minusbeträge, die länger als 1 Monat aushaften, Zinsen in der Höhe von 10 %, kontokorrentmäßig berechnet, zu bezahlen sind, liegt weder ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des AG noch eine sittenwidrige Überwälzung des Unternehemerrisikos. |
Normen | KO §7 ZPO §477 Abs1 Z4 D4 |
RS0042182 | Der Antrag des Masseverwalters, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen in der infolge Konkurseröffnung unwirksam angeordneten Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist wirksam, weil die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) relativ in dem Sinn ist, daß sich die Wirkung der Nichtigkeit nur für den Fall ihrer Wahrnehmung durch das Gericht entfaltet. Solange daher das Berufungsgericht das Berufungsverfahren nicht für nichtig erklärt hat, ist somit zwar der Nichtigkeitsgrund gegeben, aber die Nichtigkeit des Verfahrens nicht eingetreten. Der Masseverwalter konnte somit die Aufnahmeerklärung abgeben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065967 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-74052