OGH 24.01.1978, 4Ob145/77
OGH 24.01.1978, 4Ob145/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS0038167 | Leistet ein Dienstgeber freiwillig einen Beitrag zu den Wohnungskosten und wird diese Leistung Monat für Monat gewährt, so nimmt diese Beitragsleistung den Charakter eines Entgeltbestandteiles der Dienstnehmer an, von der der Dienstgeber nicht einseitig abgehen kann. Der Umstand, daß sich die Dienstnehmer die Herabsetzung des Mietenzuschusses gefallen ließen, berechtigt noch nicht zu dem Schluß, daß sich beide Teile über die Widerruflichkeit des Mietenzuschusses in klaren gewesen sind. |
Normen | |
RS0038220 | Die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehört zum Entgelt des Arbeitnehmers, ist aber kein Bestandteil seines eigentlichen Gehalts, sondern eine zweckgebundene Zulage. |
Normen | ABGB §1152 B ABGB §1152 E KollV für Angestellte der Industrie §11 KollV für Angestellte der Industrie §12 |
RS0029307 | Die Nachtschichtzulage, der Mietenzuschuß und die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehören nicht zum "Monatsgehalt" im Sinne der §§ 11, 12 KollV für Angestellte der Industrie. Sie sind daher bei der Bemessung des dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes nicht zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038167 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-74033