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OGH 24.01.1978, 4Ob145/77

OGH 24.01.1978, 4Ob145/77

Rechtssätze


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Normen
ABGB §863 GI
ABGB §1152 B
WohnungsbeihilfenG §5
WohnungsbeihilfenG §7
RS0038167
Leistet ein Dienstgeber freiwillig einen Beitrag zu den Wohnungskosten und wird diese Leistung Monat für Monat gewährt, so nimmt diese Beitragsleistung den Charakter eines Entgeltbestandteiles der Dienstnehmer an, von der der Dienstgeber nicht einseitig abgehen kann. Der Umstand, daß sich die Dienstnehmer die Herabsetzung des Mietenzuschusses gefallen ließen, berechtigt noch nicht zu dem Schluß, daß sich beide Teile über die Widerruflichkeit des Mietenzuschusses in klaren gewesen sind.
Normen
ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
WohnungsbeihilfenG §5
WohnungsbeihilfenG §7
RS0038220
Die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehört zum Entgelt des Arbeitnehmers, ist aber kein Bestandteil seines eigentlichen Gehalts, sondern eine zweckgebundene Zulage.
Normen
ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
KollV für Angestellte der Industrie §11
KollV für Angestellte der Industrie §12
RS0029307
Die Nachtschichtzulage, der Mietenzuschuß und die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehören nicht zum "Monatsgehalt" im Sinne der §§ 11, 12 KollV für Angestellte der Industrie. Sie sind daher bei der Bemessung des dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038167
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-74033