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OGH 24.01.1978, 4Ob145/77

OGH 24.01.1978, 4Ob145/77

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
KollV für Angestellte der Industrie §11
KollV für Angestellte der Industrie §12
RS0029307
Die Nachtschichtzulage, der Mietenzuschuß und die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehören nicht zum "Monatsgehalt" im Sinne der §§ 11, 12 KollV für Angestellte der Industrie. Sie sind daher bei der Bemessung des dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes nicht zu berücksichtigen.
Normen
ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
WohnungsbeihilfenG §5
WohnungsbeihilfenG §7
RS0038220
Die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehört zum Entgelt des Arbeitnehmers, ist aber kein Bestandteil seines eigentlichen Gehalts, sondern eine zweckgebundene Zulage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029307
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-74033