OGH 24.01.1978, 4Ob145/77
OGH 24.01.1978, 4Ob145/77
Rechtssätze
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Normen | ABGB §1152 B ABGB §1152 E KollV für Angestellte der Industrie §11 KollV für Angestellte der Industrie §12 |
RS0029307 | Die Nachtschichtzulage, der Mietenzuschuß und die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehören nicht zum "Monatsgehalt" im Sinne der §§ 11, 12 KollV für Angestellte der Industrie. Sie sind daher bei der Bemessung des dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes nicht zu berücksichtigen. |
Normen | |
RS0038220 | Die gesetzliche Wohnungsbeihilfe gehört zum Entgelt des Arbeitnehmers, ist aber kein Bestandteil seines eigentlichen Gehalts, sondern eine zweckgebundene Zulage. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029307 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-74033