OGH 18.12.1956, 4Ob143/56
OGH 18.12.1956, 4Ob143/56
Rechtssätze
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Normen | |
RS0029080 | Die im § 153 der 3.TeilNov vorgesehene Anwendung der Vorschriften des ABGB über den Dienstvertrag ist nur dann zulässig, wenn das Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt. |
Normen | G LGBl für OÖ Nr 44 betr die Regelung der Dienst - und Besoldungsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten der Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut allg VBG §1 |
RS0054411 | Das Einheben von Marktgebühren auf einem Schlachthof fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. |
Normen | |
RS0031359 | Der Vertragsbedienstete muß sich alles anderweitig Verdiente oder Ersparte einrechnen lassen. |
Norm | |
RS0081519 | Auf die im Bereiche der Hoheitsverwaltung tätigen Vertragsbediensteten der oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) finden die für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften, und soweit solche nicht bestehen, diejenigen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029080 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-74027