OGH 27.11.1984, 4Ob132/84
OGH 27.11.1984, 4Ob132/84
Rechtssätze
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Normen | FeiertagsruheG §1 UrlG §2 Abs1 |
RS0058884 | Die Berechnung des Urlaubsmaßes erfolgt nach Werktagen. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauches fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf - Tage - Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren. |
Normen | FeiertagsruheG §1 UrlG §2 Abs1 |
RS0058879 | Da der 31.Dezember in der im § 1 des FeiertagsruheG enthaltenen Aufzählung der (gesetzlichen) Feiertage nicht enthalten ist, kommt ihm der Charakter eines Werktages im Sinne des UrlG zu. Dies bedeutet, daß er auf den Urlaub anzurechnen ist, so daß sich der Urlaubsanspruch, wenn der 31.Dezember in den verbrauchten Urlaub fällt, um diesen einen Tag nicht verlängert. |
Normen | FeiertagsruheG allg Fristenablauf - HemmungsG §1 Abs1 |
RS0058822 | Unter Werktag ist jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist. 2399/1; Veröff: EvBl 1973/118 S 190 |
Norm | KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §4 Abs3 |
RS0064249 | Weder dem KollV noch der für die Parteien geltenden Arbeitsordnung für die Dienstnehmer der BEWAG kann entnommen werden, daß sie eine Ausdehnung der im § 1 des FeiertagsruheG aufgezählten Feiertage in dem Sinne beabsichtigt hätten, daß der 31.Dezember bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes nicht als Werktag, sondern als (gesetzlicher) Feiertag zu berücksichtigen sei. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058884 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-73994