OGH 01.02.1977, 4Ob132/76
OGH 01.02.1977, 4Ob132/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0008807 | Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (vgl 4 Ob 74/52). |
Normen | |
RS0010088 | Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten kommt daher nicht in Betracht. |
Normen | |
RS0028357 | § 23 a Abs 1 AngG ist eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 23 AngG. |
Normen | |
RS0028496 | |
Normen | |
RS0029296 | Kündigt der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die - im KollV nicht geregelte - Frage der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten nicht die allgemeine Vorschrift des § 23 Abs 4 AngG sondern nur die für den Sonderfall des § 23 a Abs 1 AngG geltende Bestimmung des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle maßgebend. |
Norm | KollV für die Handelsangestellten PktX Z4 |
RS0064910 | Pkt X Z 4 KollV der Handelsangestellten Österreichs erweitert den gesetzlichen Abfertigungsanspruch auch auf die Fälle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008807 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-73992