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OGH 01.02.1977, 4Ob132/76

OGH 01.02.1977, 4Ob132/76

Rechtssätze


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Normen
RS0008807
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (vgl 4 Ob 74/52).
Normen
RS0010088
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten kommt daher nicht in Betracht.
Normen
RS0028357
§ 23 a Abs 1 AngG ist eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 23 AngG.
Normen
RS0028496
Bei Selbstkündigung eines Angestellten wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß §§ 253 b, 270 ASVG besteht auch weiterhin nach dem Gesetz kein Abfertigungsanspruch.
Normen
AngG §23 Abs4 IV
AngG §23a Abs1
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktX Z4
RS0029296
Kündigt der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die - im KollV nicht geregelte - Frage der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten nicht die allgemeine Vorschrift des § 23 Abs 4 AngG sondern nur die für den Sonderfall des § 23 a Abs 1 AngG geltende Bestimmung des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle maßgebend.
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktX Z4
RS0064910
Pkt X Z 4 KollV der Handelsangestellten Österreichs erweitert den gesetzlichen Abfertigungsanspruch auch auf die Fälle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008807
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-73992