OGH 18.12.1979, 4Ob124/79
OGH 18.12.1979, 4Ob124/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0017612 | Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Verpflegungskosten und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise nicht, so kann er deren Überweisung nicht danach unter Austrittsdrohung nach § 39 Z 4 SchSpG begehren, denn mangels Vereinbarung kann gemäß § 904 ABGB die Erfüllung der Verpflichtung nur "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden. Welcher Aufschub im Einzelfall nötig ist, bestimmt sich nach Treu und Glauben. |
Normen | ABGB §1151 IV SchSpG §1 |
RS0021305 | Einheitlicher Vertrag als Bearbeiter, Regisseur und Schauspieler zur Verfügung zu stehen, als Dienstvertrag auch wenn Bearbeitung des Textbuches mangels persönlicher Abhängigkeit ein Werkvertrag wäre, zumal doch der rechtliche Charakter des Vertrages in seiner Gesamtheit und nach dem Schwergewicht des Vertragsinhaltes zu beurteilen ist. |
Normen | |
RS0028033 | Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob ihm die Arbeitsleistung einen Erfolg gebracht hat und ob sie mängelfrei war. |
Normen | |
RS0028163 | 1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben. 2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des § 28 Abs 2 AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages. |
Normen | |
RS0028630 | Bedingte Austrittserklärung ist zulässig. |
Normen | |
RS0028650 | Erklärung des Arbeitnehmers er kündige die Vereinbarung hiemit, wenn nicht telegraphisch umgehend seine Auslagen beglichen werden, und er sei sich bewußt, daß sein Auftreten im Theater keineswegs notwendig sei, konnte der Erklärungsempfänger nur so verstehen, daß der Arbeitnehmer "hiemit" das Vertragsverhältnis für den Fall auflöse, daß der Spesenbetrag nicht sofort telegraphisch überwiesen werde. Da die Möglichkeit einer an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebundenen Kündigung weder vereinbart worden war noch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 SchSpG nach dem Gesetz bestanden hat, konnte die Auflösungserklärung nur im Sinne eines vorzeitigen Austritts verstanden werden wegen des Hinweises auf die nicht überwiesene Auslage. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017612 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-73979