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OGH 03.11.1981, 4Ob111/81

OGH 03.11.1981, 4Ob111/81

Rechtssätze


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Norm
DO.B §50 Abs2
RS0054541
Den in Arbeitsunfallkrankenhäusern beschäftigten Ärzten gebührt nach § 50 Abs 2 DO.B zur Abgeltung von Nachtdiensten an Stelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage. Ihnen steht nicht grundsätzlich für die gesamte Zeit der Arbeitsbereitschaft - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der verrichteten Arbeiten - ein Überstundenentgelt zu. § 50 Abs 2 DO.B wäre nur dann gesetzwidrig, wenn die Gewährung der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenvergütung in Widerspruch stünde. Dies wäre dann der Fall, wenn der betreffende Arzt während der Arbeitsbereitschaft den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten zu verrichten hätte und die gemäß § 50 Abs 2 DO.B zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus § 10 AZG sich ergebende Überstundenentgelt.
Norm
ZPO §503 E4c20
RS0043544
Das Vorliegen einer Arbeitsbereitschaft und deren rechtliche Bedeutung für den Klagsanspruch ist eine Rechtsfrage.
Normen
RS0021647
Ist für Zeiten geringerer Beanspruchung des Arbeitnehmers ein geringeres Entgelt als der normale Stundenlohn oder überhaupt keine oder keine gesonderte Entlohnung vereinbart, dann kann für diese Zeit auch kein Zuschlag nach § 10 AZG verlangt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054541
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-73941