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OGH 19.03.1974, 4Ob10/74

OGH 19.03.1974, 4Ob10/74

Rechtssätze


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Norm
RS0038809
Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestehens stets zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können (vgl EvBl 1969/255; SZ 27/288 ua; Fasching III 71).
Norm
RS0080940
Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie sich ohnedies bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellt.
Norm
RS0017187
Das Wesen der Punktation im Sinne des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Aufsatz) ersetzen soll.
Norm
RS0017160
Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt).
Norm
RS0017764
Die Grenze richterlicher Vertragsergänzung ist der Mangel der Einwilligung im Sinne des § 869 oder die Erkenntnis, dass die Parteien den Vertrag unter solchen Umständen nicht oder anders geschlossen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte ist zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.
Norm
RS0017746
Die Berücksichtigung der Verkehrsübung kann allenfalls auch zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige führen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall nach Treu und Glauben sowie nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefassten Verhältnisse ausgedrückten Willens zwischen den Parteien rechtens sein soll.
Normen
RS0038573
Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. § 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB.
Normen
RS0017836
Die Bezeichnung eines Vertrages durch die Parteien ist jedenfalls dann für die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend, wenn ein mit der Bezeichnung nicht im Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen Vertragsinhalt gerichtete Parteiabsicht festgestellt sind.
Normen
RS0014695
Dissens liegt bei einem Missverständnis über die Willenserklärung des anderen vor, Irrtum hingegen bei einem Missverständnis über die Bedeutung und die Rechtsfolgen der eigenen Erklärung.
Normen
RS0017969
Bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Dienstvertrages, also eines zweiseitig verbindlichen Vertrages. Eine undeutliche Äußerung darin würde somit dem zum Nachteil gereichen, der sich ihrer bediente (§ 915 Satz 2 ABGB).
Normen
RS0017162
Wesentliche Punkte (Hauptpunkte) eines Vertrages als Voraussetzung einer Punktation sind alle jene Vertragsbestimmungen, worauf die vorzügliche Absicht der Parteien gerichtet ist; ferner jene Bestimmungen, die sich nur eine der Parteien vorbehalten hat, mögen sie noch so nebensächlich erscheinen; schließlich müssen alle wesentlichen Bestimmungen des Vertrages überhaupt und eines Vertrages von solcher Art, wie ihn die Parteien abschließen wollen, vorhanden sein. Wesentlich sind alle jenen Punkte, die durch Gesetz (Dispositivnormen) oder Verkehrssitte nicht ergänzt werden können. Für die übrigen Punkte genügt hingegen deren Bestimmbarkeit.
Norm
RS0021529
Das Ruhegeld ist keine Schenkung, sondern wird mit Rücksicht auf die in der Regel seit längerer Zeit bereits für den Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers erbracht und besitzt daher entgeltlichen Charakter.
Norm
RS0021360
An sich besteht keine Verpflichtung für die Gewährung eines Ruhegeldes, so daß ein besonderer Rechtsgrund zur Anspruchsbegründung erforderlich ist. Ein Formerfordernis besteht nicht, die Vereinbarung kann daher auch stillschweigend geschlossen werden.
Normen
RS0018973
Die Zusage einer Pension oder eines Versorgungsgenusses für geleistete Dienste, mögen diese auch nicht auf einem entgeltlichen Dienstvertrag beruhen, ist kein Schenkungsversprechen.
Normen
RS0017208
Wird von den Arbeitsvertragsparteien über die Hauptpunkte (zum Beispiel Übernahme einer Chefredaktion, Gehaltserhöhung, Pensionsberechtigung) eine Einigung erzielt. so liegt eine Punktation vor, auch wenn die Parteien andere, nicht als wesentlich angesehene Bestimmungen, wie "Kündigung", Urlaubsregelung etc" dem endgültigen Vertragszweck vorbehalten haben.
Normen
RS0017855
Mangels ausdrücklicher Regelung ist ein übereinstimmender Parteiwille in der Richtung, daß den Arbeitnehmer der Pensionsanspruch auch für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung zustehen solle, nicht zu ergänzen.
Norm
RS0021393
Vereinbarungen über Wertsicherung (Pensionsautomatik), Einrechnungen von Leistungen der Sozialversicherungsträger, Höchstbegrenzungsklauseln, Wettbewerbsverbot etc sind für das Zustandekommen einer Pensionsvereinbarung nicht notwendig.
Norm
RS0021536
Der Pensionsanspruch ist zunächst aufschiebend bedingt und begründet nur ein Anwartschaft auf die Pension. Erst wenn alle nach dem Inhalt der Vereinbarung (Einzeldienstvertrag, Betriebsordnung, Kollektivvertrag) für die Entstehung des Pensionsanspruches vorgesehen Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht der konkrete Anspruch auf Zahlung der Pension.
Normen
RS0017177
Die Zusage von Versorgungsbezügen, auch für die Witwe im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers, die Festlegung des Ausmaßes des Ruhegeldes nach dem für Bundesbeamte geltenden Prozentsatz, wobei dem Arbeitnehmer so viele Vordienstzeiten anzurechnen sind, daß er mit Erreichung des Pensionsalters (65 Jahre) in den Genuß des höchsten Prozentsatzes kommt, reichen als Vertragsbestimmungen für eine Bestimmung der Höhe der konkreten Pensionsbezüge aus. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Bemessungsgrundlage ist nicht unbedingt erforderlich, weil im Zweifel nach der Verkehrssitte von den letzten Gehaltsbezügen auszugehen ist.
Norm
RS0021390
Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelungen entsteht der Pensionanspruch entweder mit dem Erreichen des Pensionsalters oder mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Norm
RS0021661
Pension oder Ruhegeld sind Geldraten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, der nach einer längeren Dienstzeit aus Gründen des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsleben ausscheidet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038809
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-73893