OGH 21.02.1984, 4Ob1/84
OGH 21.02.1984, 4Ob1/84
Rechtssätze
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Normen | |
RS0028779 | Der Masseverwalter ist bei der nach § 25 KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorgenommenen Kündigung zwar an die gesetzliche Kündigungsfrist, falls eine kürzere Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde, gebunden, nicht aber daran, daß gemäß § 20 Abs 2 AngG das Dienstverhältnis durch Kündigung des Angestellten nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden kann. |
Normen | |
RS0051720 | § 46 Abs 1 Z 4 KO bietet für sich allein keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des vorzeitig gekündigten Arbeitnehmers. Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO nämlich rechtmäßig, weshalb die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes nicht analog angewendet werden können, ebensowenig die besonderen Bestimmungen über Ersatzansprüche des zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers (insbesondere § 1162 b ABGB, § 29 AngG). Das gleiche muß für die - nach wie vor fortbestehende - Schadenersatzregelung des § 20 d AO gelten. |
Norm | KO §25 |
RS0064209 | Unter "gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen" sind (besondere) Kündigungsbeschränkungen für "geschützte Dienstnehmer (Betriebsräte, Invalide, schwangere Frauen usw)", die für einen teilweisen Abbau in Betracht kommen, zu verstehen. |
Normen | KO §25 Abs1 KO §46 Abs1 Z4 |
RS0064243 | Der Schadenersatzanspruch des gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer entbehrt seit der Aufhebung des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle durch die Nov 1959 einer Grundlage. Die ersatzlose Aufhebung führt zwingend zur Ablehnung eines derartigen Anspruches. |
Norm | KO §25 Abs1 |
RS0064260 | Die durch das Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Austrittserklärung allenfalls bewirkte Verkürzung des Abfertigungsanspruches ist eine notwendige Folge der im § 29 Abs 1 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO). |
Normen | |
RS0028419 | Der Masseverwalter kann unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" auch befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen (so schon 4 Ob 106/76). Der Masseverwalter hat jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde (mit ausführlicher Begründung, daß diesbezüglich auch unter die Novelle 1959 keine Änderung eingetreten ist). |
Norm | KO §25 Abs1 |
RS0064250 | Das (außerordentliche) Kündigungsrecht nach § 25 Abs 1 KO verfolgt das Ziel, dem Masseverwalter die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit den Dienstnehmern des Gemeinschuldners zu erleichtern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028779 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-73890