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OGH: Betriebsübung / neue AN
• 1. Insbesondere in den Fällen, in denen im Rahmen einer Betriebsübung für die Arbeitnehmer Vor- und Nachteile miteinander verknüpft sind, gilt auch gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen, da die neu Eintretenden davon ausgehen können und müssen, daß ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie allen Arbeitnehmern.
• 2. Der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen bleibt auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese aber hätten verschaffen können. - (§ 863 ABGB)
( 8 Ob A 145/97 z)