Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Arbeits- und Sozialgerichte
• 1. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gehört seit Inkrafttreten des ASGG zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Daher sind JN und ZPO sowie deren Einführungsgesetze im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden.
• 2. Gemäß § 94 Abs. 2 JN kann eine Kostenklage auch beim Arbeits- und Sozialgericht als dem Gericht des Hauptprozesses eingebracht werden. - (§ 94 Abs. 2 JN)
( 9 Ob A 89/97 x)