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OGH: Austrittserklärungen / Zugang
• 1. Wenn der Empfänger den Zugang einer Erklärung absichtlich bzw. wider Treu und Glauben verhindert, ist der Zugang der Erklärung zu fingieren und in jenem Zeitpunkt als wirksam anzusehen, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre.
• 2. Insbesondere einen Kaufmann - demgemäß auch eine GmbH - treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, daß ihm ihn betreffende Erklärungen zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muß. Ist monatelang kein Geschäftsführer vorhanden, liegt ein Verstoß der Gesellschaft gegen ihre Obliegenheiten vor.
• 3. Austrittserklärungen, die an die Adresse der nicht vertretenen Gesellschaft gesandt werden, sind daher wirksam. - (§ 862 a ABGB)
(OGH 30. 4 .1997, 9 Ob A 78/97 d)