Suchen Kontrast Hilfe
OGH 19.11.2024, 3Ob604/82

OGH 19.11.2024, 3Ob604/82

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0016431
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes. Dabei ist nach Mayer - Maly, Gschnitzer - GedS 283 der von der Gesetzeslage gewährte Spielraum iS einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen.
Norm
RS0060163
Bei einem sogenannten zusammengesetzten Beschluss ist grundsätzlich die nur teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist (hier: Enthebung eines Geschäftsführers und Erweiterung der Vertretungsbefugnis des anderen Geschäftsführers).
Normen
RS0060118
Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses gehört zu den Gesellschafterrechten, zu deren Ausübung der Gesellschaft gegenüber nur eine Person legitimiert sein kann, die im Anteilbuch eingetragen ist. Zur Einbringung der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 41 Abs 1 GmbHG ist daher nur berechtigt, wer als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen ist.
Norm
RS0059809
Durch den Wegfall eines Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, wird die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt. Es ist vielmehr durch Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung zu treffen.
Normen
RS0060045
Bei Gefahr im Verzug kann auch nur einer von mehreren Geschäftsführern handeln; dies gilt ganz besonders, wenn es um die Enthebung eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern geht. Hier steht im Zweifel auch dem sonst nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer das Einberufungsrecht zu.
Normen
RS0059801
Ist in der Tagesordnung lediglich die Beschlußfassung über die Enthebung eines der Geschäftsführer angekündigt, deckt dieser Punkt nicht eine Beschlußfassung über eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des anderen Geschäftsführers von kollektiver Vertretung zu Einzelvertretung. (ähnlich schon SZ 7/4: die Tagesordnung, es solle ein Geschäftsführer bestellt werden, deckt nicht auch schon die Enthebung des bisherigen Geschäftsführers.
Norm
RS0059925
Ist schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen oder wird den Geschäftsführern diese Form der Vertretung durch Gesellschafterbeschluß vorgeschrieben, dann sind nach Wegfall eines Geschäftsführers die restlichen nicht befugt, die Gesellschaft nunmehr allein zu vertreten; in diesem Falle muß vielmehr innerhalb angemessener Frist die erforderliche Ergänzung des Vorstandes erwirkt oder im Wege einer Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung getroffen werden. Dabei ist es Sache des Registergerichtes, von Amts wegen auf die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes hinzuwirken.
Norm
RS0059763
Anwesend im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Gesellschafter, der sich zwar (vergeblich) gegen die Beschlußfassung über einen nicht wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung ordnungsgemäß angekündigten Gegenstand wendet, sich dann aber an der Beratung dieses Gegenstandes sachlich beteiligt und zu ihm Anträge stellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016431
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-73763