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OGH: geminderte Arbeitsfähigkeit
• 1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten i. S. d. § 253 d Abs. 1 Z 3 ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische und psychische Anforderungen u. a. an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden.
• 2. Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs. 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit i. S. d. § 253 d Abs. 1 Z 4 ASVG. Im Anwendungsbereich dieser Regelung ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend. - (§ 253 d Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 30/97 b)