OGH 06.06.1956, 3Ob596/55
OGH 06.06.1956, 3Ob596/55
Rechtssatz
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Normen | |
RS0031502 | Dem Aktionär steht in Fällen einer sittenwidrigen Schädigung eine Klage gegen die Beschlüsse des öffentlichen Verwalters, die er in der Funktion einer Hauptversammlung gefaßt hat, ebenso offen, wie gegen einen Hauptversammlungsbeschluß selbst, wenn der Beschluß den guten Sitten widerspricht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031502 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-73754