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OGH 22.06.1972, 3Ob57/72

OGH 22.06.1972, 3Ob57/72

Rechtssätze


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Normen
RS0042179
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Norm
RS0014186
Nach herrschender Judikatur ist sowohl der Verwirkung als auch der Anspruchshemmung und dem Anspruchsverlust nach § 863 ABGB der Gedanke gemeinsam, daß die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit für sich allein die rechtliche Ausübung noch nicht unzulässig macht, sondern daß die Unzulässigkeit der Rechtsausübung nur dann eintritt, wenn im Hinblick auf besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.
Norm
RS0038877
Bedarf es nicht des Nachweises des Feststellungsinteresses (bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen), dann ist das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" nicht aufzuwerfen.
Normen
RS0014815
Begehren auf Nichtigerklärung eines Vertrages (bzw. auf Ausspruch der Nichtigkeit der Vertrages) wegen Zwanges (Drohung) ist ein Rechtsgestaltungsbegehren.
Norm
RS0104125
Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat.
Normen
RS0014221
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (wie MietSlg 7865, 7864, 7007, 7003 uva).
Normen
RS0016466
Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 ABGB unterliegt nicht der dreijährigen Verjährung des § 1487 ABGB.
Norm
RS0016900
"Zwangslage" ist nicht gleichbedeutend mit "Notlage", vielmehr umfasst der Begriff der Zwangslage alle Fälle, in denen nur die Wahl blieb, entweder auf einen drückenden Vertrag einzugehen oder einen noch grösseren Nachteil zu erleiden (ZBl 1930 Nr 267, SZ XXXVI 17).
Norm
RS0023724
Der Begriff "Zwangslage" in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB umfaßt die wirtschaftliche Notlage und noch andere Fälle wie zB Lebensgefahr, Kreditgefährdung etc (vgl Ehrenzweig II/1, S 172). Keineswegs muß es sich aber unbedingt bei der wirtschaftlichen Notlage um eine ganz besonders schwierige Situation wie etwa bei unwiderstehlichem Zwang im Sinne des § 2 lit g StG handeln, wie dies die übrigen im § 879 Z 4 ABGB angeführten Fälle - wie etwa Leichtsinn - zeigen. Es muß sich im Sinne des § 879 ABGB nur darum handeln, daß der Ausgebeutete infolge seiner Verhältnisse oder Eigenschaften nicht in der Lage war, sein Interesse beim Geschäftsabschluß gehörig zu wahren, und trifft dies eben ua bei wirtschaftlicher Notlage zu (vgl Ehrenzweig aaO S 171).
Norm
RS0016877
Wenn das ABGB - im Unterschied zu den im BGB verwendeten Ausdruck "Notlage" - das Tatbestandsmerkmal "Zwangslage" geschaffen hat, so läßt dies nicht den Schluß zu, durch eine finanzielle Schwierigkeit allein sei der Tatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht erfüllt, vielmehr kommt jede Art von Zwangslage in Frage, die den Bewucherten vor die Wahl stellt, auf den Drückenden Vertrag einzugehen oder noch größere Nachteile zu erleiden.
Normen
RS0016468
Das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB bedarf keines Nachweises eines rechtlichen Interesses und muß mit keinem Leistungsbegehren nach § 877 ABGB verbunden werden.
Norm
RS0016883
Die Zwangslage kann eine verschuldete oder unverschuldete, eine wirkliche oder auch nur eine vermeintliche sein; auch vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als wirklicher.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042179
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-73735